I. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1
Der am 21. März 1891 gegründete KIRCHENFELD-LEIST, erweitert 1931 und 2000 mit den Namen BRUNNADERN und ELFENAU, heute mit vollem Namen KIRCHENFELD-BRUNNADERN-ELFENAU-LEIST Bern ist ein Verein gemäss Artikel 60 ff des Zivilgesetzbuches.
Der Verein hat Sitz in Bern und verzeigt Domizil beim jeweils gewählten Vorsitzenden. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt und besteht für das Gebiet des Kirchenfeldes, der Brunnadern inklusive Gryphenhübeli und der Elfenau. Die Grenze bilden Muristalden ab Bärengraben, Muristrasse bis Egghölzli, Gemeindegrenze Muri, Aare bis Bärengraben (ausgenommen die das Dalmaziquartier bildenden Strassen Dalmaziquai, Dalmazirain, Weststrasse und Feldeggweg, soweit am Abhang zwischen Aare und Kirchenfeldquartier gelegen).
Artikel 2
Der KIRCHENFELD-BRUNNADERN-ELFENAU-LEIST hat zum Zweck:
Wahrung des Quartierbildes, Förderung des Quartierlebens sowie Vertretung von Interessen der Quartierbevölkerung. Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch
a) Informationen und Veranstaltungen für Mitglieder und Dritte
b) Aufklärungsarbeit unter Einbezug der Print- und visuellen Medien
c) Einberufung von Versammlungen
d) Eingaben von Einsprachen an Behörden und Korporationen
e) Veranstaltungen von Ausflügen und gesellschaftlichen Anlässen
f) Beteiligung an Organisationen, welche die Quartierinteressen vertreten.
In politischen oder religiösen Angelegenheiten ist der Leist neutral.
II. Mitgliedschaft
Artikel 3
Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristische Personen. Wer Mitglied werden will, stellt ein schriftliches Aufnahmegesuch. Über die Aufnahme beschliesst der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Artikel 4
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist auf Ende eines Vereinsjahres (Kalenderjahr) möglich.
Artikel 5
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand endgültig. Er kann dies ohne Angaben von Gründen tun.
III. Organe
Artikel 6
Organe des Vereins sind:
A) – die Generalversammlung
B) – der Vorstand
C) – die Kontrollstelle
A. Generalversammlung
Artikel 7
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Kontrollstelle sowie der Delegierten in den Zentralverband der Quartier- und Gassenleiste
2. Bezeichnung der Mitglieder spezieller Kommissionen
3. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
4. Festlegung des Jahresbeitrages
5. Entlastung des Vorstandes
6. Statutenänderungen
7. Auflösung des Vereins
8. Beschlussfassung über alle andern Geschäfte, die von Gesetzes wegen oder durch die Statuten ausschliesslich der Generalversammlung vorbehalten oder vom Vorstand an diese überwiesen sind.
Artikel 8
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal, und zwar innert 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder einberufen.
Die Einladung erfolgt durch den Vorstand spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung durch persönliche Einladung mit Angabe der Traktanden.
Anträge sind dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen, damit darüber abgestimmt werden kann.
Artikel 9
Die Abstimmungen erfolgen offen. Bei Wahlen entscheidet die Versammlung, ob diese offen oder geheim erfolgen sollen.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder mit je einer Stimme.
Beschlüsse werden durch das Mehr aller abgegebenen Stimmen gefasst; für die Auflösung des Vereins gilt Artikel 17. Der/die gewählte Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Artikel 10
Den Vorsitz führt das zum Vorsitzenden gewählte Vorstandsmitglied oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied.
Über alle Generalversammlungen wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und vom/von der Protokollführer/in unterzeichnet ist.
B. Vorstand
Artikel 11
Der Vorstand besteht aus mindestens von der Generalversammlung gewählten 5 Mitgliedern.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand konstituiert sich selbst; er regelt die Geschäftsführung.
Artikel 12
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden unter Angabe der Traktanden, so oft es die Geschäfte erfordern. Auf verlangen von drei Vorstandsmitgliedern wird ebenfalls eine Sitzung einberufen.
Beschlüsse werden durch die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder (mindestens 3 Mitglieder) gefasst.
Über alle Verhandlungsgegenstände des Vorstandes wird ein Protokoll geführt. Der Vorstand bestimmt den/die Protokollführer/in.
Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind gültig, sofern kein Vorstandsmitglied die Behandlung des entsprechenden Geschäftes in einer Sitzung verlangt.
Artikel 13
Der Vorstand beschliesst über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Er vertritt den Verein nach aussen.
Der/die gewählte Vorsitzende, Sekretär/in und Kassier/in haben die rechtsverbindliche Unterschrift; je zwei der genannten Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv.
C. Kontrollstelle
Artikel 14
Die Generalversammlung wählt 2 Revisoren/innen und einen/eine Suppleanten/in. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung, stellt das Vereinsvermögen fest und erstattet darüber einen schriftlichen Bericht zu Handen der Generalversammlung.
IV. Finanzielles
Artikel 15
In die Leistkasse fliessen:
1. die Mitgliederbeiträge
2. die Ergebnisse von Sammlungen und Veranstaltungen
3. freiwillige Zuwendungen
Artikel 16
Das Vermögen des Vereins wird auf einer bernischen Bank zinstragend angelegt. Wertschriften werden in einem Tresor aufbewahrt und lauten auf den Namen des Vereins; sie können auch einer Bank in Verwaltung gegeben werden.
Die Kontrollstelle hat das Recht, periodische Revisionen der Leistkasse und des Leistvermögens vorzunehmen. Alle Rechnungen für den Verein werden vom/von der Vorsitzenden visiert.
V. Schlussbestimmungen
Artikel 17
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, an der mindestens zwei Drittel der Mitglieder teilnehmen und zu der mittels eingeschriebenen Brief unter Angaben der Verhandlungsgegenstände aufgeboten wurde.
Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.
Artikel 18
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 22. Februar 1932, 18. März 1963, 29. April 1992 und vom 31. Mai 2000; sie treten mit Beschluss der Generalversammlung vom 12. Mai 2004 in Kraft.
Bern, den 12. Mai 2004
Die Co - Präsidenten
Ernest Droux
Pierre Karlen
Artikel 1
Der am 21. März 1891 gegründete KIRCHENFELD-LEIST, erweitert 1931 und 2000 mit den Namen BRUNNADERN und ELFENAU, heute mit vollem Namen KIRCHENFELD-BRUNNADERN-ELFENAU-LEIST Bern ist ein Verein gemäss Artikel 60 ff des Zivilgesetzbuches.
Der Verein hat Sitz in Bern und verzeigt Domizil beim jeweils gewählten Vorsitzenden. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt und besteht für das Gebiet des Kirchenfeldes, der Brunnadern inklusive Gryphenhübeli und der Elfenau. Die Grenze bilden Muristalden ab Bärengraben, Muristrasse bis Egghölzli, Gemeindegrenze Muri, Aare bis Bärengraben (ausgenommen die das Dalmaziquartier bildenden Strassen Dalmaziquai, Dalmazirain, Weststrasse und Feldeggweg, soweit am Abhang zwischen Aare und Kirchenfeldquartier gelegen).
Artikel 2
Der KIRCHENFELD-BRUNNADERN-ELFENAU-LEIST hat zum Zweck:
Wahrung des Quartierbildes, Förderung des Quartierlebens sowie Vertretung von Interessen der Quartierbevölkerung. Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch
a) Informationen und Veranstaltungen für Mitglieder und Dritte
b) Aufklärungsarbeit unter Einbezug der Print- und visuellen Medien
c) Einberufung von Versammlungen
d) Eingaben von Einsprachen an Behörden und Korporationen
e) Veranstaltungen von Ausflügen und gesellschaftlichen Anlässen
f) Beteiligung an Organisationen, welche die Quartierinteressen vertreten.
In politischen oder religiösen Angelegenheiten ist der Leist neutral.
II. Mitgliedschaft
Artikel 3
Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristische Personen. Wer Mitglied werden will, stellt ein schriftliches Aufnahmegesuch. Über die Aufnahme beschliesst der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Artikel 4
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist auf Ende eines Vereinsjahres (Kalenderjahr) möglich.
Artikel 5
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand endgültig. Er kann dies ohne Angaben von Gründen tun.
III. Organe
Artikel 6
Organe des Vereins sind:
A) – die Generalversammlung
B) – der Vorstand
C) – die Kontrollstelle
A. Generalversammlung
Artikel 7
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Kontrollstelle sowie der Delegierten in den Zentralverband der Quartier- und Gassenleiste
2. Bezeichnung der Mitglieder spezieller Kommissionen
3. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
4. Festlegung des Jahresbeitrages
5. Entlastung des Vorstandes
6. Statutenänderungen
7. Auflösung des Vereins
8. Beschlussfassung über alle andern Geschäfte, die von Gesetzes wegen oder durch die Statuten ausschliesslich der Generalversammlung vorbehalten oder vom Vorstand an diese überwiesen sind.
Artikel 8
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal, und zwar innert 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder einberufen.
Die Einladung erfolgt durch den Vorstand spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung durch persönliche Einladung mit Angabe der Traktanden.
Anträge sind dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen, damit darüber abgestimmt werden kann.
Artikel 9
Die Abstimmungen erfolgen offen. Bei Wahlen entscheidet die Versammlung, ob diese offen oder geheim erfolgen sollen.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder mit je einer Stimme.
Beschlüsse werden durch das Mehr aller abgegebenen Stimmen gefasst; für die Auflösung des Vereins gilt Artikel 17. Der/die gewählte Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Artikel 10
Den Vorsitz führt das zum Vorsitzenden gewählte Vorstandsmitglied oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied.
Über alle Generalversammlungen wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und vom/von der Protokollführer/in unterzeichnet ist.
B. Vorstand
Artikel 11
Der Vorstand besteht aus mindestens von der Generalversammlung gewählten 5 Mitgliedern.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand konstituiert sich selbst; er regelt die Geschäftsführung.
Artikel 12
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden unter Angabe der Traktanden, so oft es die Geschäfte erfordern. Auf verlangen von drei Vorstandsmitgliedern wird ebenfalls eine Sitzung einberufen.
Beschlüsse werden durch die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder (mindestens 3 Mitglieder) gefasst.
Über alle Verhandlungsgegenstände des Vorstandes wird ein Protokoll geführt. Der Vorstand bestimmt den/die Protokollführer/in.
Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind gültig, sofern kein Vorstandsmitglied die Behandlung des entsprechenden Geschäftes in einer Sitzung verlangt.
Artikel 13
Der Vorstand beschliesst über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Er vertritt den Verein nach aussen.
Der/die gewählte Vorsitzende, Sekretär/in und Kassier/in haben die rechtsverbindliche Unterschrift; je zwei der genannten Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv.
C. Kontrollstelle
Artikel 14
Die Generalversammlung wählt 2 Revisoren/innen und einen/eine Suppleanten/in. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung, stellt das Vereinsvermögen fest und erstattet darüber einen schriftlichen Bericht zu Handen der Generalversammlung.
IV. Finanzielles
Artikel 15
In die Leistkasse fliessen:
1. die Mitgliederbeiträge
2. die Ergebnisse von Sammlungen und Veranstaltungen
3. freiwillige Zuwendungen
Artikel 16
Das Vermögen des Vereins wird auf einer bernischen Bank zinstragend angelegt. Wertschriften werden in einem Tresor aufbewahrt und lauten auf den Namen des Vereins; sie können auch einer Bank in Verwaltung gegeben werden.
Die Kontrollstelle hat das Recht, periodische Revisionen der Leistkasse und des Leistvermögens vorzunehmen. Alle Rechnungen für den Verein werden vom/von der Vorsitzenden visiert.
V. Schlussbestimmungen
Artikel 17
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, an der mindestens zwei Drittel der Mitglieder teilnehmen und zu der mittels eingeschriebenen Brief unter Angaben der Verhandlungsgegenstände aufgeboten wurde.
Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.
Artikel 18
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 22. Februar 1932, 18. März 1963, 29. April 1992 und vom 31. Mai 2000; sie treten mit Beschluss der Generalversammlung vom 12. Mai 2004 in Kraft.
Bern, den 12. Mai 2004
Die Co - Präsidenten
Ernest Droux
Pierre Karlen